Informationen

Informationen für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten

Eine physiotherapeutische Behandlung wird dann von der Krankenkasse übernommen, wenn sie von einem Arzt verordnet wurde. Dieser Arzt muss Vertragsarzt (Kassenarzt) sein, egal ob Hausarzt oder Facharzt, damit die von ihm verordnete Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.

Was zahlt die Krankenkasse?

Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist für jene Therapien gesichert, die vertraglich zwischen den Krankenkassen und Ärzten im Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt wurden. Diese vertragliche Richtlinie, an die sich Ärzte und Krankenkassen halten müssen, ist die sogenannte Heilmittelrichtlinie, festgehalten im Heilmittelkatalog. Die physikalische Therapie zählt neben der Ergotherapie und Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie als Heilmittel. Daher sind auch physiotherapeutische Leistungen in einem eigenen Heilmittelkatalog aufgeführt.

Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen ist reine Rezept- und keine Praxisgebühr

Für HeilmittelVOs (Heilmittelverordnungen) wird eine Rezeptgebühr berechnet. Fälschlicherweise wird immer wieder davon ausgegangen, dies sei eine Praxisgebühr, dem ist aber nicht so. Diese Rezeptgebühr besteht trotz Abschaffung der Praxisgebühr also weiterhin und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2, § 61 Satz 3 SGB V)

Spätester Behandlungsbeginn:

Die erste Behandlung aufgrund eines Rezepts muss spätestens 28 Tage nach dem Rezeptausstellungsdatumstattfinden,es sei denn, der Arzt hat einen dringlichen Behandlungsbedarf festgestellt; in diesem Fall muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Erfolgt die erste Behandlung später, ist das gesamte Rezept ungültig und wird von der Krankenkasse nicht mehr vergütet.